Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 12.07.2017

Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40734
BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16 (https://dejure.org/2017,40734)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2017 - V ZR 193/16 (https://dejure.org/2017,40734)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16 (https://dejure.org/2017,40734)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 WoEigG, § 1 Abs 3 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 53 AsylVfG 1992, § 1004 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentum: Unterscheidung zwischen Wohnungs- und Teileigentum; Nutzung als Heim; Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft als heimähnliche Unterbringung

  • IWW

    § 1004 Abs. 1 BGB, § ... 15 Abs. 3 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 1 Abs. 1, 3 WEG, § 1 Abs. 1 WEG, § 1 Abs. 3 WEG, Abs. 3 WEG, § 1 Abs. 2 WEG, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 1 Abs. 2, 3, § 13 Abs. 1 WEG, § 549 Abs. 3 BGB, § 1 HeimG, § 14 WEG, Art. 2 Abs. 2 des bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes, Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG BY, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 ff. PfleWoqG BY, § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII, § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII, § 14 Nr. 1 und 2 WEG, § 53 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufnG BY, § 563 Abs. 3 ZPO, § 14 Nr. 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 1 Abs. 1 u. 3
    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • Wolters Kluwer

    Gegenseitiger Ausschluss der mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis; Kennzeichen einer (nicht zu Wohnzwecken dienenden) Nutzung einer Unterkunft als Heim; Einordnung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 1 Abs. 1, 3
    Bestimmung von Wohnungs- oder Teileigentum anhand sich ausschließender Nutzung (hier: Flüchtlingsunterkunft als Teileigentum)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Heimähnliche Unterbringung von Flüchtlingen darf nur im Teileigentum, nicht im Wohneigentum erfolgen; § 1 Abs. 1 , Abs. 3 WEG

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Unterscheidung zwischen Wohnungs- und Teileigentum; Nutzung als Heim; Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft als heimähnliche Unterbringung

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 1 Abs. 1, Abs. 3
    Gegenseitiger Ausschluss der mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis; Kennzeichen einer (nicht zu Wohnzwecken dienenden) Nutzung einer Unterkunft als Heim; Einordnung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in ...

  • rechtsportal.de

    Gegenseitiger Ausschluss der mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis; Kennzeichen einer (nicht zu Wohnzwecken dienenden) Nutzung einer Unterkunft als Heim; Einordnung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Unterscheidung zwischen Wohnungs- und Teileigentum; Nutzung als Heim; Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft als heimähnliche Unterbringung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Flüchtlingsunterkunft im Wohnungseigentum/Teileigentum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungs- und Teileigentum - und seine Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nutzung einer Immobilie als Geflüchtetenunterkunft: Wer nur haust, wohnt nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • archive.is (Pressemeldung, 27.10.2017)

    Asylbewerberheim: Wer im Heim ist, wohnt nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermietung von Eigentumswohnungen an Flüchtlinge als Wohnnutzung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 30.10.2017)

    Altenheim darf Flüchtlingsheim werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nutzung/Zweckbestimmung - Wohnungsüberlassung an Flüchtlinge/Asylbewerber

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einrichtung eines Flüchtlingsheims in einer ursprünglich als Altenpflegeheim genutzten Teileigentumseinheit?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Teileigentum: Wann wohnt man? (IMR 2018, 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 216, 333
  • NJW 2018, 41
  • MDR 2017, 13
  • MDR 2018, 80
  • DNotZ 2018, 521
  • NZM 2018, 90
  • ZMR 2018, 238
  • ZWE 2018, 28
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Darauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend an (Verweis auf das Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 17).

    Während Wohnungseigentum nur an Wohnungen begründet werden kann und zum Wohnen bestimmt ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 15), dient Teileigentum nicht zu Wohnzwecken (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 WEG).

    Die Bedeutung von Zweifelsfragen, die sich aus der Vielfalt von Lebens- und Nutzungsformen notwendigerweise ergeben, wird durch die ständige Rechtsprechung abgemildert, wonach sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen kann, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 16).

    Mit dieser Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 2010 die Nutzung einer Wohnungseigentumseinheit durch täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste im Grundsatz als zulässig angesehen (V ZR 72/09, aaO Rn. 15 ff.).

    Auch in diesem Fall dient die Wohnung den Gästen als Unterkunft und damit Wohnzwecken (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 15 ff.).

    a) Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 15. Januar 2010 - ohne dass dort eine nähere Erörterung veranlasst gewesen wäre - darauf hingewiesen, dass auch die Überlassung von Wohnungseigentum als Unterkunft für einen laufend wechselnden Kreis von Aus- und Übersiedlern als zulässige Wohnnutzung angesehen werde (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 16 aE).

    Eine Überbelegung muss nämlich auch in Wohnungseigentumseinheiten gemäß § 14 WEG nicht ohne weiteres hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 23).

    Da es maßgeblich auf die in der Einheit selbst erfolgende Nutzung ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 15 ff.), werden die Grenzen einer Wohnnutzung nämlich überschritten, wenn die Nutzung nicht nur durch die schlichte Unterkunft, sondern durch die von der Einrichtung vorgegebene Organisationsstruktur und - je nach Zweck des Aufenthalts - durch Dienst- oder Pflegeleistungen und/oder durch Überwachung und Kontrolle geprägt wird.

    (a) Die Überlassung einzelner Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis wird im Grundsatz auch dann Wohnzwecken zuzuordnen sein, wenn die Bewohner nicht familiär verbunden sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 16; AG Laufen, ZWE 2016, 456 ff.).

    Eine Überbelegung muss allerdings - wie oben bereits ausgeführt - von den übrigen Wohnungseigentümern gemäß § 14 Nr. 1 und 2 WEG nicht ohne weiteres hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 23); sie kann sich - insbesondere wenn die Wohnung einer Vielzahl von familiär nicht verbundenen Personen überlassen werden soll - unter Umständen von vornherein als unzulässig erweisen.

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    a) Weil die Teilungserklärung und der darin in Bezug genommene Aufteilungsplan Bestandteil der Grundbucheintragung sind, ist - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 11 mwN).

    Die Nutzung des Sondereigentums wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, aaO Rn. 14 mwN).

    Infolgedessen darf die Einheit zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8).

  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    So liegt es bei der Einheit Nr. 1, die über Küche und Sanitäranlagen verfügt und damit die Anforderungen an eine Wohnung im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG erfüllen würde (vgl. dazu BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl., § 1 Rn. 15, § 3 Rn. 60 und 78 f.; Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für das Ausstellen von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974, BAnz. Nr. 58 v. 23. März 1974).

    Umgekehrt ist die Unterbringung psychisch erkrankter Wohnsitzloser in einer Vielzahl von abgeschlossenen Appartements mit jeweils eigener Küche und Sanitäranlagen und niederschwelliger Betreuung als Wohnnutzung eingeordnet worden; da ein solches Vorhaben bewusst zu einer Form des dauerhaften Wohnens hinführen solle, diene es nach dem baulichen Zuschnitt wie auch nach der Zielrichtung zu Wohnzwecken (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13).

    a) Allerdings soll sich nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben können, dass eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung hält, unterbleiben muss (BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; KG, NJW-RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; unter Anwendung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 1994, 237, 242).

  • BayObLG, 09.02.1994 - 2Z BR 7/94

    Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Der hierzu angeführten Rechtsprechung lässt sich allerdings insoweit eine Einschränkung entnehmen, als eine solche Nutzung nicht den Charakter eines Heims annehmen darf (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1992, 3046; BayObLG, NJW 1994, 1662).

    aa) Nach einer verbreiteten Definition soll eine Heimnutzung (bzw. eine heimähnliche Nutzung) vorliegen, wenn eine Vielzahl von nicht familiär verbundenen Personen innerhalb einer Wohneinheit untergebracht wird (so BayObLG NJW 1994, 1662; ebenso KG, OLGZ 1993, 181, 183; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 12; Ehmann, ZWE 2016, 342, 343).

    In Abgrenzung zu einer Nutzung als Heim setze ein zulässiger Wohngebrauch voraus, dass er sich im Rahmen des Üblichen halte; gewisse Anhaltspunkte für die Belegungsdichte einer Wohnung gebe die Richtzahl von höchstens zwei Einzelpersonen pro Zimmer mit einer Wohnfläche von mindestens 10 qm pro Person ab 6 Jahren (BayObLG NJW 1994, 1662; aA unter Hinweis auf die aktuelle Wohnraumsituation AG Traunstein, ZMR 2015, 978 f.: 11 Personen auf 80 qm als Wohngebrauch).

  • AG Köln, 31.07.2012 - 202 C 1/12

    Wohnnutzung: Keine Vermietung an Intensiv-Pflegedienst!

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Die Intensivpflege eines Menschen in seinen eigenen vier Wänden gehört - auch wenn sie besonders personal- und pflegeintensiv ist - zu einer normalen Wohnnutzung (vgl. zur Abgrenzung zu einer Pflegestation AG Köln, ZWE 2013, 129 f.; Dötsch, jurisPR-MietR 19/2012 Anm. 5 unter C).

    Dies wird vor allem bei stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1, Art. 3 ff. PfleWoqG BY), aber auch bei ausgelagerten Pflegestationen (vgl. AG Köln, ZWE 2013, 129 f.; Dötsch, jurisPR-MietR 19/2012 Anm. 5 unter C) in Betracht kommen.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Die Bedeutung von Zweifelsfragen, die sich aus der Vielfalt von Lebens- und Nutzungsformen notwendigerweise ergeben, wird durch die ständige Rechtsprechung abgemildert, wonach sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen kann, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 16).

    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung des Sondereigentums als Zweckbestimmung zu verstehen sein ("Kellerraum", vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 9 f. mwN, oder "Ladenraum", vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 18).

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11

    Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach Einheiten entweder "zu Wohnzwecken dienen" oder - wie hier - "nicht zu Wohnzwecken dienen", als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG anzusehen ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7).

    Infolgedessen darf die Einheit zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8).

  • OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 8 W 219/92
    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Der hierzu angeführten Rechtsprechung lässt sich allerdings insoweit eine Einschränkung entnehmen, als eine solche Nutzung nicht den Charakter eines Heims annehmen darf (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1992, 3046; BayObLG, NJW 1994, 1662).

    Nach einer anderen Umschreibung wird ein Heim dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Personen in fortlaufend wechselndem Bestand auf jeweils engstem Raum untergebracht wird (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 184, 185; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 1992, 3046 f.: bis ca. 2 Personen pro Zimmer und Verweildauer von mehr als einem halben Jahr noch Wohnnutzung).

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung des Sondereigentums als Zweckbestimmung zu verstehen sein ("Kellerraum", vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 9 f. mwN, oder "Ladenraum", vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2015 - 1 ME 126/15

    Arbeitnehmerwohnheim; ausländischer Arbeitnehmer; Doppelbelegung; Freizügigkeit;

    Auszug aus BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
    Von einer heimähnlichen Nutzung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die bauliche Gestaltung der Einheit für einen auch in einer Wohngemeinschaft unüblich großen Personenkreis ausgelegt ist (bzw. ausgelegt werden soll), das Nutzungskonzept gemeinschaftliche Küchen- und Sanitäranlagen sowie die Unterbringung in Mehrbettzimmern vorsieht, und zwischen den Bewohnern (typischerweise) keine persönliche Bindung besteht (vgl. aus öffentlich-rechtlicher Sicht OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2016, 25 Rn. 10); unter diesen Voraussetzungen macht auch die Unterbringung von Arbeitern - vergleichbar mit der Unterbringung von Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft - eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich.
  • BVerfG, 20.09.1983 - 2 BvR 1445/83

    Verfassungsmäßigkeit der durch das AsylVfG vorgesehenen Unterbringung in

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2002 - 3 Wx 336/01

    Wohnungseigentum: Vereinbarkeit der Vermietung eines Teileigentums an eine

  • BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94

    Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens

  • KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88

    Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher

  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

  • OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 20 W 124/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Nachprüfung einer relativen

  • OLG Hamm, 26.09.1991 - 15 W 127/91

    Nachbar Ausländer

  • AG Traunstein, 18.09.2015 - 319 C 1083/15

    Wohnungseigentümer, Abwehranspruch, Eigentümerbeschluss, Unterlassungsanspruch,

  • OLG Hamm, 18.02.1999 - 15 W 234/98

    Zustimmung des Verwalters zur Vermietung von Wohnungseigentum; Ablehnung der

  • KG, 28.02.2001 - 24 W 2632/00

    Klage auf Unterlassung der Nutzung von vermietetem Wohnraum; Verbot der Ausübung

  • KG, 13.12.2004 - 24 W 51/04

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Überlassung von Eigentumswohnungen an

  • KG, 10.07.1992 - 24 W 3030/92
  • OLG Frankfurt, 23.09.1980 - 20 W 100/80
  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Ungeachtet des Verbs "dürfen" handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 Rn. 6 mwN, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    b) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 Rn. 9 mwN, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    bb) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Senat eine Heimnutzung - die typischerweise mit dem Aufenthalt von Menschen rund um die Uhr verbunden ist - in Teileigentumseinheiten im Grundsatz als zulässig ansieht (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 Rn. 17 ff., vorgesehen zum Abdruck in BGHZ); dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Heimnutzung in der Anlage zulässig wäre.

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Nutzt ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesene Einheit zu Wohnzwecken oder umgekehrt eine ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Einheit zu anderen Zwecken, kann von ihm grundsätzlich Unterlassung dieser Nutzung verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 5 f. mwN).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Grundstück mit bereits bestehenden Gebäuden aufgeteilt wurde, lässt sich die Angabe "Lagerraum" ohne weiteres (nächstliegend) so verstehen, dass lediglich auf die zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 20; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 29).

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Die Nutzung des Sondereigentums wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 28; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 14).
  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht; werden mehrere Einheiten mit gleicher Zielrichtung in eine solche Organisationsstruktur eingegliedert, kann deren Nutzung nicht isoliert, sondern nur insgesamt beurteilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 17 ff.).

    Ob solche Leistungen tatsächlich erbracht werden, ist für die Unterscheidung zwischen Wohn- und Heimnutzung zwar unerheblich; entscheidend ist, dass sie objektiv erforderlich sind, um ein gedeihliches Zusammenleben der Bewohner zu gewährleisten (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 23).

    Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 17 f. mwN; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 6 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 28 mwN).

    Ist die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vorgibt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 29).

    dd) Infolgedessen dürfen die Einheiten des Beklagten zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 9).

    bb) Dieser Ansicht ist jedoch, was der Senat zuletzt offengelassen hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 31), nicht beizutreten.

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    aa) Nutzte ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesenen Räume zu Wohnzwecken oder umgekehrt ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Räume zu anderen Zwecken, konnte allerdings jeder Wohnungseigentümer von ihm nach § 15 Abs. 3 WEG aF grundsätzlich Unterlassung dieser zweckwidrigen Nutzung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 5 f. mwN; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 19; siehe zum sog. unselbständigen Teileigentum Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, ZWE 2015, 208 Rn. 10).
  • OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17

    Bindung des Gerichts des Schadensersatzprozesses gem.§ 945 ZPO an die im

    Insoweit sei auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2017 zu Az. V ZR 193/16 in der Gesamtschau darauf abzustellen, dass die Einheit zu Wohnzwecken und nicht als Heim genutzt worden sei.

    Denn die gesetzliche Terminologie beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 6f; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn.12,15f) die verbindliche Festlegung, zu welchem Zweck welches Sondereigentum genutzt werden darf.

    Dabei ist zwar davon auszugehen, dass der Begriff des Wohnens im Rahmen der Nutzung von Wohnungseigentum im Grundsatz weit zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 10; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn.15) und es weder darauf ankommt, ob die Nutzung privat, gewerblich, dauerhaft durch denselben Nutzer oder einen unüberschaubaren Personenkreis erfolgt (BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn. 12, 17).

    Demzufolge ist auch die Nutzung einer Wohnungseinheit durch wechselnde Bewohner mit einem vorübergehenden Unterkunftsbedarf grundsätzlich ebenso zulässig (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 10) wie die Überlassung von Wohnungseigentum als Unterkunft an Aus- und Übersiedler oder eine asylberechtigte Familie (BGH Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 12; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - Rn.16 a.E.).

    Eine grundsätzlich zulässige Nutzung des Wohnungseigentums erweist sich aber als unzulässig, wenn sie in der konkreten Ausgestaltung bei typisierender Betrachtungsweise von dem Inbegriff des Wohnens deutlicher abweicht, als dies bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck üblicherweise zu erwarten wäre (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 9; vom 10.07.2015, Az. V ZR 169/14 - juris Rn. 16, 21).

    Dies ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2017 jedenfalls dann der Fall, wenn die Nutzung der Räume den Charakter eines Heimes annimmt (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn.12).

    Eine das Wohnen überschreitende Nutzung von Wohnungseigentum als Heim ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung gewährt wird, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 19).

    Daher geht es auch bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungseigentum in erster Linie um die Frage, inwieweit deren gemeinschaftliches Zusammenleben eine heimtypische, regulierende Organisationsstruktur erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 21).

    Entscheidend ist, dass sie grundsätzlich objektiv erforderlich sind, um ein gedeihliches Zusammenleben der Bewohner nach dem Nutzungskonzept zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 23).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 21; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, ZfIR 2018, 17 Rn. 9 mwN).
  • SG Düsseldorf, 13.04.2021 - S 17 AY 21/20

    Sozialgericht legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Höhe der Leistungen für

    Gemeinschaftsunterkünfte sind - gerade in Unterscheidung zu einer privaten Unterkunft - auf die Unterbringung einer Vielzahl von Asylbewerber*innen ausgerichtet (BGH, NJW 2018, 41 Rn. 23; BeckOK AuslR/Heusch, Stand 1.8.2017, § 53 AsylG Rn. 8; HK-AuslR/Keßler, 2. Aufl., § 53 AsylG Rn. 4 ff.).

    Denn in der Gesamtschau mit der erforderlichen baulichen Größe und Ausgestaltung der Einheit machen das enge Zusammenleben, die Anzahl und die häufige Fluktuation der Bewohner*innen eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich; in typisierender Betrachtung fehlt es an einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (BGH NJW 2018, 41 Rn. 23).

  • LG Berlin, 26.02.2019 - 55 S 10/18

    Wohnungseigentum: Nutzung einer Gewerbeeinheit zu Wohnzwecken

    Ordnet die Teilungserklärung an, dass bestimmte Räume "Wohnzwecken dienen" und andere "nicht zu Wohnzwecken dienen" , so sind diese Anordnungen als Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG anzusehen (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 42).

    Grundsätzlich gilt, dass sich die mit Wohnungseigentum und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig ausschließen (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 42).

    11 Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich indes gleichwohl als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung (BGH v. 23.3.2018 - V ZR 307/16, - Tz. 8; BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 - Tz. 9).

  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 13 S 138/17

    Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine zweckbestimmungswidrige Nutzung dennoch zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (BGH, Urt. v. 27.10.2017 - V ZR 193/16 = NJW 2018, 41).
  • LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13

    Wohnungseigentum: Funktionsbezeichnung einzelner Räume in der Teilungserklärung;

  • LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich

  • LG Berlin, 11.09.2018 - 55 S 130/17

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit des Betriebs eines Imbisses in

  • LG Berlin, 18.10.2022 - 55 S 124/21

    Wohnungseigentumssache: Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung des

  • LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21

    Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung

  • LG Berlin, 16.01.2019 - 55 S 46/18

    Unterlassungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

  • AG Berlin-Charlottenburg, 05.04.2019 - 73 C 64/18

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung einer Wohnung

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18

    1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine

  • LG München I, 20.12.2017 - 1 S 17182/17

    Zulässig: Trampolin im "Ziergarten"!

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18

    WEG-Teileigentum als Ferienwohnung mit einfachen Serviceleistungen

  • LG Bochum, 16.07.2018 - 1 O 318/17

    Zweckwidrige Nutzung des Wohnungseigentums

  • AG Konstanz, 10.02.2022 - 4 C 397/21

    Wohnungseigentum: Verbot der Haustierhaltung

  • AG Hannover, 23.07.2020 - 481 C 7675/19

    Darf Geschäftshaus als Hotel genutzt werden?

  • AG München, 18.04.2018 - 481 C 16896/17

    Gaststättenmarkise

  • VG Berlin, 02.10.2018 - 6 L 258.18

    Anordnung des Sofortvollzugs einer Rückführungsaufforderung

  • LG Berlin, 02.04.2019 - 22 O 42/18

    Grunddienstbarkeit: Auslegung der inhaltlichen Ausgestaltung eines

  • AG Berlin-Mitte, 19.02.2020 - 26 C 21/19

    Cafe ist keine Küche!

  • LG Berlin, 11.12.2018 - 55 S 84/17

    Wohnungseigentümerbeschluss: Stimmrechtsausschluss für den an einem zu

  • AG Konstanz, 18.07.2022 - 4 C 165/21

    Wann besteht Anspruch auf Anpassung einer Vereinbarung?

  • LG Berlin, 18.09.2018 - 55 S 48/17

    Wohnungseigentum: Entstehung von Sondernutzungsrechten an Tiefgaragenplätzen;

  • LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20

    Teilungserklärung sieht sowohl gewerbliche Nutzung als auch Wohnnutzung

  • KG, 10.03.2022 - 1 W 300/21

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • LG München I, 24.02.2020 - 1 S 17319/19

    Kein Dönerimbiss in einem als Laden ausgewiesenen Teileigentum

  • KG, 18.03.2022 - 1 W 300/21

    Begründung von Sondernutzungsrechten und Eintragung ins Grundbuch

  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.05.2021 - 73 C 58/20

    Wohnungseigentum in einem Berliner Altbau: Zulässigkeit und Begründetheit einer

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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40390
LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16 (https://dejure.org/2017,40390)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2017 - 318 S 31/16 (https://dejure.org/2017,40390)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 318 S 31/16 (https://dejure.org/2017,40390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG, § 23 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Qualität von Trittschallschutzmaßnahmen bei Fußbodenrenovierung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Trittschallschutz in einer Eigentümergemeinschaft/ Zum wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses unter einer Bedingung; §§ 15, 23 Abs. 3 WEG; 158, 1004 BGB

  • ra.de
  • ibr-online

    Schallschutz: Bei Austausch des Bodenbelags Anspruch auf status quo?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schallschutz: Bei Austausch des Bodenbelags Anspruch auf status quo? (IMR 2018, 113)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2018, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]).

    Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Schallschutzes (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Bei Eingriffen in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke, aus denen sich "nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz" ergeben (vgl. zu dem Begriff BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris) ist im Rahmen des § 14 Ziff. 1 WEG hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte die zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltende DIN 4109 heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 11 f., zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 5. Auflage, § 22 Rdnr. 105b).

    Der V. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11) auf die zitierte zum Mietrecht ergangene Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VIII ZR 355/03) ausdrücklich Bezug.

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

    Anders als in der mietrechtlichen Entscheidung des BGH vom 06.10.2004 (VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 12, zitiert nach juris), auf die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11, Rn. 11, zitiert nach juris) ausdrücklich verweist, ist die Dachgeschosswohnung nicht erst durch die von den Beklagten durchgeführte Baumaßnahme im Jahre 2013 errichtet worden.

    Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet (BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]).

    Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Schallschutzes (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

    d) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf die Werte der DIN 4109 abzustellen ist, nicht aber auf die Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris) hat die Berufung auch hinsichtlich der Klaganträge zu 1 e) und f), eine Trittschalldämmung einzubauen (Klagantrag zu 1 e)) und den Trittschall zu reduzieren, und zwar entweder durch vollflächige Auslegung sämtlicher Zimmer oberhalb des Sondereigentums der Kläger mit Ausnahme der Nassbereiche mit Teppichboden oder mit einem anderen weichfedernden Bodenbelag (Klagantrag zu 1 f)) oder durch Dämmung der verkehrstypischen Laufwege in den einzelnen Zimmer, wie z.B. zum Esstisch, zur Couch, zu den Betten, zu dem Schreibtisch sowie die Bereiche um Tische und Sitzmöbel herum, mit Teppichen bzw. Läufern (Klagantrag zu 1 g)) keinen Erfolg.

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 355/03

    Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Bei Eingriffen in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke, aus denen sich "nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz" ergeben (vgl. zu dem Begriff BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris) ist im Rahmen des § 14 Ziff. 1 WEG hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte die zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltende DIN 4109 heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 11 f., zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 5. Auflage, § 22 Rdnr. 105b).

    Der V. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11) auf die zitierte zum Mietrecht ergangene Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VIII ZR 355/03) ausdrücklich Bezug.

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

    Anders als in der mietrechtlichen Entscheidung des BGH vom 06.10.2004 (VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 12, zitiert nach juris), auf die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11, Rn. 11, zitiert nach juris) ausdrücklich verweist, ist die Dachgeschosswohnung nicht erst durch die von den Beklagten durchgeführte Baumaßnahme im Jahre 2013 errichtet worden.

    Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet (BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.06.2009 - VIII ZR 131/08

    Ungenügender Trittschallschutz in einer Wohnung als Mietmangel; Vorliegen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]).

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat den auf der Eigentümerversammlung vom 18.05.2015 zu TOP 2 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung 2014 und der Einzelabrechnungen mit Urteil vom 04.03.2016, Az. 303a C 12/15, für ungültig erklärt.
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Beim Durchbruch einer tragenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist (BGH , Beschluss vom 21.12.2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241 = NJW 2001, 1212).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Die Frage, die Einhaltung welcher Schallschutzwerte ein Wohnungseigentümer erwarten kann, wenn bei einem Altbau aus dem Jahre 1909 in späterer Zeit im Bereich des ursprünglichen Trockenbodens eine Wohnung errichtet und das Grundstück Jahrzehnte später in Wohnungseigentum aufgeteilt wird, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029).
  • LG München I, 18.07.2013 - 36 S 20429/12

    Speicherumbau bedarf der Zustimmung aller Eigentümer!

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Zwar wird vertreten, dass trotz Verkündung des Umlaufbeschlusses durch den Initiator als angenommen bei fehlender Zustimmung sämtlicher Eigentümer ein Nichtbeschluss vorliege, da der Mangel der Allstimmigkeit hierdurch nicht geheilt werden könne (LG München I, Urteil vom 18.07.2013 - 36 S 20429/12, ZMR 2014, 53, Rn. 13, zitiert nach juris; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 15.12.2015 - 750 C 22/15, ZMR 2016, 316, Rn. 43 ff., zitiert nach juris; BeckOK WEG/Bartholome, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 23 Rdnr. 84; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rdnr. 137).
  • BGH, 02.10.1991 - V ZB 9/91

    Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Bei Ansprüchen, die den Wohnungseigentümern als Mitgläubigern zustehen, kann eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Rechtsverfolgung gemäß § 21 Abs. 1 WEG in Betracht kommen, die es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150) gebietet, die Durchsetzung eines neben der gemeinschaftlichen Forderung bestehenden Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf die der Gemeinschaft zustehende Leistung von der Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer abhängig zu machen, weil § 21 Abs. 1 WEG insoweit gegenüber § 432 BGB eine Sonderregelung enthält (BGH, Beschluss vom 02.10.1991 - V ZB 9/91, BGHZ 115, 253, Rn. 7, zitiert nach juris [zum Schadensersatzanspruch gegen den WEG-Verwalter]).
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 254/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Widerruflichkeit einer Stimmabgabe

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Selbst wenn man mit der Gegenauffassung im Hinblick auf § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB davon ausginge, dass die Zustimmungserklärung ab ihrem Zugang beim Beschlussinitiator unwiderruflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 254/11, NJW 2012, 3372, Rn. 8, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 13. Auflage, § 23 Rdnr. 118; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rdnr. 141) und dies auch für die Änderung einer Ablehnung in eine Zustimmungserklärung gelten würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da selbst bei Fehlen der Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers der Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren aufgrund der Feststellung des Beschlussergebnisses (angenommen) durch die Verwaltung wirksam zustande gekommen wäre.
  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

  • KG, 28.01.2010 - 24 W 43/09

    Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • AG Hamburg-Wandsbek, 15.12.2015 - 750 C 22/15

    Wohnungseigentumssache: Klage des Wohnungseigentumsverwalters zum Vorliegen eines

  • AG Hamburg-Barmbek, 16.03.2007 - 881 II 34/06
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 287/12

    Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters

  • OLG Celle, 08.06.2006 - 4 W 82/06

    Eindeutiges Tätigwerden im Hinblick auf die Herbeiführung einer schriftlichen

  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.05.2023 - 75 C 10/23

    Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Wirksamkeit eines

    Bereits vor der Reform des WEG wurde vertreten, dass es sich bei der Regelung der Allsstimmigkeit im Umlaufbeschlussverfahren um eine abdingbare Vorschrift handele, so dass eine Nichtigkeit bei Verkündung trotz fehlender Zustimmung aller Eigentümer ausscheide (so etwa: LG Hamburg, Urt. v. 12. Juli 2017 - 318 S 31/16, ZWE 2018, 28, 32).
  • LG Bremen, 02.10.2020 - 4 S 188/19

    Wie funktioniert ein Umlagebeschluss?

    Teilweise wird angenommen, dass aufgrund der Abdingbarkeit von § 23 Abs. 3 WEG kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift gegeben sei, so dass kein nichtiger, sondern lediglich ein nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbarer Beschluss gegeben sei (Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018, WEG § 23 Rn. 116; BeckOGK/Hermann, 1.3.2020, WEG § 23 Rn. 131; vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 12.7.2017 - 318 S 31/16, ZWE 2018, 28 und OLG Schleswig, Beschluss vom 20.1.2006 - 2 W 24/05, NJW-RR 2006, 1525).
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